| Kennzeichnungsplicht für Webseiten |
§ 6 Allgemeine
Informationspflichten Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und
die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission
vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden
ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in
dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe
dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten
insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz
und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. |
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